Stadt Holzgerlingen
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Bodenrichtwerte 2022

Bodenrichtwerte zum 11. Juli 2022 nach dem Landesgrundsteuergesetz

Bodenrichtwertkarte Stadt Holzgerlingen 2022

Die neuen Bodenrichtwerte für die Ermittlung der neuen Grundsteuerwerte (Stichtag 01.01.2022) sind ab dem 11.07.2022 auf dem Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg (BORIS-BW) zur Einsicht bereitgestellt.

Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer neu berechnet. Nach einer öffentlichen Bekanntmachung, wird die Finanzverwaltung Baden-Württemberg zum 01.01.2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt) den Grundsteuerwert für Grundstücke sowie für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft neu feststellen.

Die Umsetzung des Landesgrundsteuergesetzes erfordert deshalb eine umfassende Neubewertung aller wirtschaftlichen Einheiten.

Für die Feststellung der Grundsteuerwerte wurden von den Gutachterausschüssen die Bodenrichtwerte nach dem Landesgrundsteuergesetz bis zum 30.06.2022 für den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 neu festgestellt. Diese Werte werden für die Berechnung der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 angewendet.

Die neuen Bodenrichtwerte sind auf dem Bodenrichtwert-Informationssystem für Baden-Württemberg verfügbar.

www.gutachterausschuesse-bw.de

Zum Abruf der Bodenrichtwerte geben Sie Ihre Adresse unter Angabe von Straße, Hausnummer und Ort ein. Wichtig ist, dass Sie den Button "Bodenrichtwerte Grundsteurer B" ausgewählt haben (grün hinterlegt).

Bodenrichtwertkarte zum Wertermittlungsstichtag 01.01.2022

Gutachterausschuss der Stadt Holzgerlingen

Gesetzliche Bestimmungen

Bodenrichtwerte werden gemäß § 193 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) vom zuständigen Gutachteraus­ schuss für Grundstückswerte nach den Bestimmungen des BauGB und der lmmobilienwertermittlungs­ verordnung ermittelt. Die aktuellen Bodenrichtwerte wurden zum Stichtag 01.01.2022 ermittelt und am 18.05.2022 vom Gutachterausschuss der Stadt Holzgerlingen beschlossen.

 
 

Begriffsdefinition Bodenrichtwert

Der Bodenrichtwert (§ 196 Abs. 1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück).

Einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile mit einer vom Bodenrichtwertgrundstück abweichenden Art der Nutzung oder Qualität, wie zum Beispiel Grünflächen, Waldflächen, Wasserflächen, Verkehrs­flächen und Gemeinbedarfsflächen, können Bestandteil der Bodenrichtwertzone sein; der dort angege­bene Bodenrichtwert gilt nicht für diese Grundstücke (§ 15 Abs. 2 lmmoWertV). Zur Ableitung des Bo­denrichtwerts für solche Flächen kann eine Bodenrichtwertzone mit entsprechenden Grundstücks­ merkmalen zum Vergleich herangezogen werden.

  • Der Bodenrichtwert enthält keine Wertanteile für Aufwuchs, Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen. Bei bebauten Grundstücken ist der Wert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§ 196 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
  • Das jeweilige Bodenrichtwertgrundstück ist frei von individuellen Merkmalen (z. B. Grunddienstbarkeiten, Baulasten, Altlasten).
  • Bodenrichtwerte für im Außenbereich baulich nutzbare Grundstücke sind als deckungsgleiche Boden­richtwertzonen dargestellt.
  • Im Bereich des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets "Stadtmitte -West II" gelten besondere Bodenrichtwerte. Auskunft erteilt hierzu die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses auf Anfrage.
  • Eventuelle Abweichungen eines einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwertgrundstück hinsichtlich sei­ner Grundstücksmerkmale (zum Beispiel hinsichtlich des Erschließungszustands, des beitrags- und abgabenrechtlichen Zustands, der Art und des Maßes der baulichen Nutzung) sind bei der Ermittlung des Verkehrswertes des betreffenden Grundstücks zu berücksichtigen.
  • Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Aus den Bodenrichtwerten, der Festsetzung der Höhe des Bodenrichtwerts, der Abgrenzung und den beschreibenden Attributen können keine Rechtsansprü­che, insbesondere hinsichtlich des Bauleitplanungs- und Bauordnungsrechts oder gegenüber Landwirtschaftsbehörden abgeleitet werden.
 
 

Darstellung

Der Bodenrichtwert wird mit seiner Begrenzungslinie (Bodenrichtwertzone) dargestellt. Der Bodenricht­wertzone sind Zonennummern zugeordnet.

 
 

Ausführliche Information zur Grundsteuerreform finden Sie auf

www.grundsteuer-bw.de

 
 

Judith Maurer

Judith Maurer

Hochbau
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Tel.: (07031) 6808-223
Fax: (07031) 6808-99223

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