Böblinger Straße 5-7
71088 Holzgerlingen
Mo - Fr: | 08:00 - 12:15 Uhr |
Di: | 14:00 - 16:00 Uhr |
Do: | 14:00 - 18:00 Uhr |
Im Bürgeramt besteht derzeit Terminpflicht. Bitte vereinbaren Sie Ihren Termin über die Online-Terminvereinbarung oder telefonisch unter 07031 6808-0.
Sie möchten mit explosionsgefährlichen Stoffen im nicht gewerblichen Bereich umgehen und diese dafür erwerben? Dann benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das gilt unabhängig von der Zweckbestimmung der Stoffe.
Inhaber oder Inhaberinnen einer solchen Erlaubnis können nur natürliche Personen sein.
Für folgende explosionsgefährliche Stoffe benötigen Sie eine Erlaubnis:
Hinweis: Der Abgabe von Feuerwerk der Kategorie 2 an Verbraucher ist auf die drei letzten Werktage eines Jahres beschränkt. Die Verwendung durch Personen ohne Erlaubnis ist dagegen nur am 31. Dezember und 1. Januar eines Jahres gestattet.
Keine Erlaubnis benötigen Sie dagegen für den Umgang mit Feuerwerk für Theater und Bühne der Kategorie T1, pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P1 und für Feuerwerk der Kategorie 1 und 2.
Die Erlaubnis für den Umgang mit und den Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz wird nur auf Antrag ausgestellt.
Für den Antrag müssen Sie das Formular "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes" und die Anlage zum "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes" ausfüllen und persönlich bei der zuständigen Behörde abgeben. Fügen Sie auch die erforderlichen Nachweise über die Fachkunde hinzu.
Voraussetzungen sind:
Sie als Antragsteller oder Antragstellerin sind
Außerdem können Sie folgendes nachweisen:
51,13 Euro bis 255,66 Euro
Hat die für Sie zuständige Kreispolizeibehörde eine eigene Gebührenordnung erlassen, so gelten die dort genannten Beträge.
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