Netzdienliche Photovoltaik-Batteriespeicher - Förderung beantragen
Sie können die Förderung für Heimspeicher und und Gewerbespeicher erhalten.
Höhe:
Speicher mit Photovoltaik-Anlage bis zu 30 Kilowattpeak (kWp):
- 2018: 300 Euro / kWh
- 2019: 200 Euro / kWh
Speicher mit PV-Anlage mit mehr als 30 kWp:
- 2018: 400 Euro / kWh
- 2019: 300 Euro / kWh
Prognosebasiertes Batteriemanagementsystem: 250,00 Euro (einmaliger Bonus)
Art:
- Investitionszuschuss
- pro Batteriespeicher je Kilowattstunde (kWh) nutzbarer Speicherkapazität
- begrenzt auf maximal 30 Prozent der Nettoinvestitionskosten des Batteriespeichersystems. Die Investitionen in eine PV-Anlage werden dabei nicht berücksichtigt.
Die Förderung müssen Sie schriftlich beantragen. Nutzen Sie das auf der Internetseite der L-Bank zur Verfügung gestellte Formular.
Schicken Sie es per Post an die zuständige Stelle oder an die E-Mail Adresse pv-speicher@l-bank.
Nach erfolgeicher Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Förderungsbescheid.
Die L-Bank zahlt die Förderung in einer Summe aus. Vorher müssen Sie die Verwendung nachweisen. Nutzen Sie das bereitgestellte Formular und schicken Sie es per Post an die zuständige Stelle oder an die E-Mail-Adresse pv-speicher@l-bank.de.
Mit dem Verwendungsnachweis:
- Rechnungen für das Photovoltaikanlagensystem, das Batteriespeichersystem sowie die Installationskosten,
- Nachweis der fachgerechten, sicheren und einer der Förderbekanntmachung entsprechenden Inbetriebnahme des Batteriesystems in Verbindung mit der Photovoltaikanlage
- Nachweis über die Registrierung auf dem Portal für das Monitoring
- stationäres Batteriespeichersystem in Baden-Württemberg.
- Photovoltaik-Anlage, die zusammen mit dem Batteriespeicher betrieben wird, in Baden-Württemberg
- Sie werden es mindestens 5 Jahre zweckentsprechend nutzen.
- PV-Anlage und Batteriespeicher erfüllen die technischen Anforderungen des KfW-Förderprogramms ?Erneuerbare Energien ? Speicher? (Nr. 275).
- Abweichend davon darf die maximale Leistungsabgabe der PV-Anlage am Netzanschlusspunkt bei PV-Anlagen mit bis zu 30 kWp Leistung 50 Prozent und bei PV-Anlagen mit mehr als 30 kWp Leistung 60 Prozent der installierten Leistung der PV-Anlage betragen.
- Das Verhältnis von Nennleistung der PV-Anlage zur nutzbaren Speicherkapazität beträgt mindestens 1,2 kWp je 1 kWh.
- Kein Eigenbau, kein Prototyp, kein gebrauchtes oder geleastes System
- Sie haben dazu noch keine Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen.
Kreis der Förderberechtigten:
- natürliche Personen,
- rechtsfähige Personengesellschaften,
- juristische Personen des privaten Rechts,
- Kommunen, Gemeindeverbände, Zweckverbände, sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
Nicht förderberechtigt sind
- der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen,
- Hersteller und deren verbundene Unternehmen von nach diesen Förderbestimmungen förderfähigen Anlagen oder deren Komponenten,
- Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung),
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
- Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.