Böblinger Straße 5-7
71088 Holzgerlingen
Mo - Fr: | 08:00 - 12:15 Uhr |
Di: | 14:00 - 16:00 Uhr |
Do: | 14:00 - 18:00 Uhr |
Im Bürgeramt besteht derzeit Terminpflicht. Bitte vereinbaren Sie Ihren Termin über die Online-Terminvereinbarung oder telefonisch unter 07031 6808-0.
Stiftungen sind dazu verpflichtet, anstelle der Einkommensteuer Körperschaftsteuer zu zahlen.
Keine Steuerzahlungspflichten entstehen in der Regel bei gemeinnützigen Stiftungen.
Gemeinnützig bedeutet:
Hinweis: Familienstiftungen unterliegen in Zeitabständen von je 30 Jahren zusätzlich auch der Erbersatzsteuer.
Stimmen Sie den Satzungsentwurf bereits im Voraus mit der zuständigen Stelle ab und klären Sie die Frage der Gemeinnützigkeit. So können Sie, wenn notwendig, noch Änderungen in der Satzung vornehmen.
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beantragen Sie schriftlich. Ein Formular gibt es nicht.
Die zuständige Stelle prüft die Satzung. Danach erhalten Sie eine Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit oder einen Ablehnungsbescheid.
Kopien
Für die Stiftung muss eine Satzung vorliegen.
keine
Gegen den Ablehnungsbescheid ist ein Einspruch möglich.
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