Böblinger Straße 5-7
71088 Holzgerlingen
Mo - Fr: | 08:00 - 12:15 Uhr |
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Im Bürgeramt besteht derzeit Terminpflicht. Bitte vereinbaren Sie Ihren Termin über die Online-Terminvereinbarung oder telefonisch unter 07031 6808-0.
Die Fachaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, der in Betracht gezogen werden kann, wenn der Adressat einer Entscheidung oder Maßnahme einer Behörde mit der Art der Sachbehandlung nicht einverstanden ist, insbesondere wenn er die Entscheidung inhaltlich für falsch hält. Ziel der Fachaufsichtsbeschwerde ist eine andere Entscheidung in der Sache.
Hinweis: Die Dienstaufsichtsbeschwerde hat demgegenüber eine andere Zielsetzung. Mit ihr wird das persönliche Verhalten eines Beamten beziehungsweise eines Angestellten des öffentlichen Dienstes beanstandet, um dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen ihn zu veranlassen.
Richtern gewährt das Grundgesetz sachliche Unabhängigkeit – eine Prüfung inhaltlicher Richtigkeit ihrer Entscheidungen ist regelmäßig nur einem Rechtsmittelgericht, nicht den Dienstvorgesetzten möglich. Eine ähnlich unabhängige Stellung haben auch einige Beamte (z.B. der Landesbeauftragte für den Datenschutz oder die Mitglieder des Rechnungshofs).
Als formloser Rechtsbehelf kann eine Beschwerde einen förmlichen Rechtsbehelf (Rechtsmittel) nicht ersetzen. Durch eine Beschwerde wird die Umsetzung einer angegriffenen Entscheidung oder Maßnahme nicht aufgeschoben oder verhindert, der Lauf von Fristen wird nicht unterbrochen. Dies ist nur durch Erhebung eines Widerspruchs oder einer Klage oder Beantragung eines gerichtlichen Eilverfahrens möglich.
Für die Erhebung einer Fachaufsichtsbeschwerde müssen keine formellen Voraussetzungen beachtet werden. Die Fachaufsichtsbeschwerde kann daher sowohl schriftlich als auch mündlich eingelegt werden.
Gegenstand einer Fachaufsichtsbeschwerde ist auf jeder Behördenebene die ursprüngliche, angegriffene Entscheidung oder Maßnahme der Ausgangsbehörde.
Wird die Fachaufsichtsbeschwerde bei der Ausgangsbehörde eingelegt, prüft diese, ob sie der Beschwerde abhilft und eine anderweitige Sachentscheidung oder Maßnahme trifft.
Hilft die Ausgangsbehörde einer Fachaufsichtsbeschwerde nicht ab, legt sie die Fachaufsichtsbeschwerde der nächst höheren fachlich zuständigen Behörde vor. Diese trifft dann die Entscheidung über die Beschwerde.
Tipp: Es empfiehlt sich, eine Fachaufsichtsbeschwerde schriftlich einzureichen, da nur schriftlich eingereichte Fachaufsichtsbeschwerden vom Petitionsrecht erfasst werden und daher von der Behörde entgegengenommen, geprüft und beschieden werden müssen.
Für die Erhebung einer Fachaufsichtsbeschwerde sind keine Unterlagen erforderlich.
Hinweis: Wird die Fachaufsichtsbeschwerde gleich bei der nächst höheren Behörde eingereicht, empfiehlt es sich, die einschlägigen Unterlagen oder Dokumente (gegebenenfalls in Kopie) zusammen mit der Fachaufsichtsbeschwerde vorzulegen.
Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten für den Beschwerdeführer an.
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