Böblinger Straße 5-7
71088 Holzgerlingen
Mo - Fr: | 08:00 - 12:15 Uhr |
Di: | 14:00 - 16:00 Uhr |
Do: | 14:00 - 18:00 Uhr |
Im Bürgeramt besteht derzeit Terminpflicht. Bitte vereinbaren Sie Ihren Termin über die Online-Terminvereinbarung oder telefonisch unter 07031 6808-0.
Sie stellen qualifizierte Zertifikate beziehungsweise qualifizierte Zeitstempel im Sinne des Signaturgesetzes aus oder möchten dies in Zukunft tun? Dann können Sie den Betrieb Ihres Zertifizierungsdienstes nicht nur der zuständigen Stelle verpflichtend anzeigen, sondern sich auch freiwillig akkreditieren lassen.
Die Akkreditierung ist gegenüber der Anzeige des Betriebs eines Zertifizierungsdienstes eine freiwillige Option für den Markt, die als Steigerung des Sicherheitsniveaus der Zertifizierungsdienste vorgesehen ist.
Akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter
Hinweis: Der Antrag auf freiwillige Akkreditierung gilt gleichzeitig auch als Anzeige des Betriebs eines Zertifizierungsdienstes.
Sie sollten sich zuerst an eine von der Bundesnetzagentur anerkannte Prüf- und Bestätigungsstelle wenden. Diese kann Sie bereits zu Fragen zum Aufbau und Inhalt eines Sicherheitskonzeptes und bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen in Ihrem Betrieb beraten.
Hinweis: Eine Liste dieser Prüf- und Bestätigungsstellen finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur im Themenbereich "Aufgaben der Bundesnetzagentur/Veröffentlichungen" unter dem Punkt "Anerkennung von Prüf- und Bestätigungsstellen".
Danach müssen Sie die Akkreditierung schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie müssen den Antrag handschriftlich unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Er muss folgende Angaben enthalten:
Akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter müssen außerdem:
Tipp: Informationen zu bestätigten Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur im Themenbereich "Aufgaben der Bundesnetzagentur/Veröffentlichungen" unter "Produktinformationen", Unterpunkt "Bestätigungen".
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) muss der Antrag auf Akkreditierung als Zertifizierungsdiensteanbieter für die juristische Person gestellt und von deren gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle in den Anforderungen genannten natürlichen Personen einreichen.
Voraussetzung für die Akkreditierung ist, dass Sie die Anforderungen des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung erfüllen. Sie müssen insbesondere ein auf Eignung und praktische Umsetzung geprüftes und bestätigtes Sicherheitskonzept vorlegen. Die Prüfung und Bestätigung muss von einer von der Bundesnetzagentur anerkannten Prüf- und Bestätigungsstelle vorgenommen werden.
je nach Zeitaufwand fallen Kosten in unterschiedlicher Höhe an.
Hinweis: Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über die möglichen Kosten.
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