Stadt Holzgerlingen
Stadt Holzgerlingen
Stadt Holzgerlingen

Ausstellung der Todesbescheinigung

Ist eine Person verstorben, muss sofort der nächste erreichbare Arzt zur Leichenschau gerufen werden, um den Tod festzustellen. Dieser Arzt stellt die Todesbescheinigung aus. Die Todesbescheinigung müssen Sie bei der Anzeige des Sterbefalls dem zuständigen Standesamt vorlegen.

Folgende Personen sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet, die Leichenschau zu veranlassen:

  • der Ehegatte beziehungsweise der eingetragene Lebenspartner
  • die volljährigen Kinder
  • die Eltern
  • die Großeltern
  • die volljährigen Geschwister
  • die volljährigen Enkelkinder der verstorbenen Person
  • derjenige, in dessen Wohnung, Einrichtung oder auf dessen Grundstück sich der Sterbefall ereignet hat
  • jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist

Hinweis: Ist der Tod in Krankenhäusern, Entbindungsheimen, Pflege- oder Altersheimen, Erziehungs- oder Gefangenenanstalten oder ähnlichen Einrichtungen oder in Beförderungsmitteln (z.B. in einer Straßenbahn) eingetreten, ist an erster Stelle die ärztliche Leitung des Krankenhauses, die Leitung der sonstigen Einrichtung beziehungsweise der Führer des Beförderungsmittels verpflichtet, die Leichenschau zu veranlassen.

Ablauf

Zur Leichenschau ist jeder niedergelassene Arzt und jeder Arzt eines Krankenhauses oder einer sonstigen Anstalt verpflichtet. Die Leichenschau ist von ihm auf Verlangen vorzunehmen. Er darf das Verlangen nur aus zwingenden Gründen ablehnen. Tut er das, ist dafür zu sorgen, dass die Leichenschau von einem anderen Arzt vorgenommen wird.

Im Rettungsdienst eingesetzte Notärzte sind nicht verpflichtet, Todesart und Todesursache festzustellen. Der Notarzt hat lediglich den Tod festzustellen und den Eintritt des Todes auf der Todesbescheinigung festzuhalten. Er veranlasst über die Rettungsleitstelle die Durchführung der Leichenschau durch einen anderen Arzt und benachrichtigt bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod die Polizei.

Wenn ein natürlicher Tod vorliegt, gibt der Arzt, der die Leichenschau durchführt, die Todesbescheinigung der Person, die für die Bestattung sorgt. Handelt es sich um die Leiche einer unbekannten Person, benachrichtigt der Arzt die örtliche Polizeidienststelle.

Die Todesbescheinigung besteht aus einem nicht vertraulichen Teil (Blatt A und B) und einem vertraulichen Teil (Blatt 1 und 2; wird vom Arzt in einem Umschlag verschlossen).

Falls die Todesart ungeklärt ist, behält der Arzt den vertraulichen Teil der Todesbescheinigung zurück und benachrichtigt die örtliche Polizeidienststelle. Diese führt Ermittlungen durch und informiert den Arzt über deren Ergebnis. Haben diese Ermittlungen einen natürlichen Tod ergeben, ergänzt der Arzt den vertraulichen Teil der Todesbescheinigung und leitet ihn dem zuständigen Standesamt zu.

Haben die polizeilichen Ermittlungen oder bereits die Leichenschau Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod ergeben, insbesondere wenn Fremdeinwirkung oder unterlassene Hilfeleistung zu vermuten ist, wird von der Polizei die Staatsanwaltschaft beteiligt, damit gegebenenfalls durch ein gerichtsmedizinisches Gutachten (und Obduktion) die Todesursache festgestellt wird. Dies gilt auch, wenn jemand seinem Leben selbst ein Ende setzt. Wurde die Staatsanwaltschaft eingeschaltet, beurkundet der Standesbeamte den Sterbefall erst auf deren Anzeige.

Gebühren

Die Kosten der Leichenschau muss derjenige tragen, der auch die Bestattungskosten tragen muss.

Rechtsgrundlagen

 
 
Stadt Holzgerlingen

 
 

Rathaus

Böblinger Straße 5-7

71088 Holzgerlingen

Öffnungszeiten

Mo - Fr: 08:00 - 12:15 Uhr
Di: 14:00 - 16:00 Uhr
Do: 14:00 - 18:00 Uhr

Im Bürgeramt besteht derzeit Terminpflicht. Bitte vereinbaren Sie Ihren Termin über die Online-Terminvereinbarung oder telefonisch unter 07031 6808-0.