Böblinger Straße 5-7
71088 Holzgerlingen
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Di: | 14:00 - 16:00 Uhr |
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Im Bürgeramt besteht derzeit Terminpflicht. Bitte vereinbaren Sie Ihren Termin über die Online-Terminvereinbarung oder telefonisch unter 07031 6808-0.
Wenn eine Person, mit der Sie gemeinsam in einer Wohnung leben, Sie bedroht oder verletzt, kann das Familiengericht Ihnen die Wohnung nach dem Gewaltschutzgesetz zur vorübergehenden alleinigen Nutzung zuweisen.
Das bedeutet, dass Sie - gegebenenfalls mit Ihren Kindern - die Wohnung künftig alleine nutzen können und Ihre Partnerin beziehungsweise Ihr Partner die Wohnung verlassen muss.
Das gilt selbst dann, wenn Sie nicht Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer oder Mieterin beziehungsweise Mieter der Wohnung sind.
Dauerhaft dürfen Sie die Wohnung nur dann allein nutzen, wenn die Wohnung Ihnen gehört oder Sie die alleinige Mieterin beziehungsweise der alleinige Mieter sind.
Hinweis: Wenn Sie mit der gewalttätigen Person verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, können unter bestimmten Voraussetzungen weitere Ansprüche auf Wohnungsüberlassung bestehen.
Lassen Sie sich dazu von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten.
Sie müssen die Wohnungsüberlassung schriftlich von der gewalttätigen Person verlangen.
Wenn Sie eine gerichtliche Anordnung der Wohnungsüberlassung nach dem Gewaltschutzgesetz anstreben, können Sie
Hinweis: Für eventuell anfallende Anwalts- und Gerichtskosten können Sie unter bestimmten Voraussetzungen wie hinreichende Erfolgsaussicht undBedürftigkeit Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Hat die Polizei bereits einen Platzverweis gegen die gewalttätige Person ausgesprochen, können Sie diese Zeit nutzen, um eine Entscheidung des zuständigen Gerichts herbeizuführen.
abhängig vom Einzelfall
Wenn Ihnen die gewalttätige Person bisher nur gedroht hat, gelten strengere Voraussetzungen.
Die Wohnungsüberlassung kann dann nur erfolgen, wenn sie unbedingt erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
Das kann auch der Fall sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist.
in der Regel: keine
Das Gericht kann bestimmen, dass Sie Kosten tragen müssen, wenn Ihr Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und Sie dies erkennen mussten.
Geht die gewalttätige Person trotz gerichtlicher Entscheidung zu Ihren Gunsten nicht freiwillig und Sie wollen die gerichtliche Entscheidung durchsetzen lassen, können für Sie Kosten entstehen, wenn diese die andere Person nicht bezahlen kann.
Lassen Sie sich im Falle einer ablehnenden Entscheidung anwaltlich beraten.
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