Stadt Holzgerlingen
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Baugenehmigung - Werbeanlage beantragen

Wenn Sie eine genehmigungspflichtige Werbeanlage aufstellen wollen, müssen Sie dafür schriftlich eine Baugenehmigung beantragen.

Zu Werbeanlagen zählen beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbung und Schaukästen. Sie sind vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar.

Ablauf

Für genehmigungspflichtige Werbeanlagen müssen Sie einen schriftlichen Antrag auf Baugenehmigung (Formular) mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der zuständigen Baurechtsbehörde einreichen.

Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus. Bei manchen Gemeinden steht es auch zum Download zur Verfügung.

Unterlagen

  • weitere Bauvorlagen (Ausnahmen hiervon sind möglich):
    • Lageplan: zeichnerischer und schriftlicher Teil
    • Bauzeichnungen
    • Baubeschreibung
    • wenn erforderlich: ein Foto der Umgebung und die Bestätigung der Standsicherheit

Hinweis: Ist die Gemeinde selbst Baurechtsbehörde, müssen Sie die Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ansonsten sind die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Bei elektronischer Einreichung genügt die Übermittlung von Bauantrag und Bauvorlagen in archivfähigem pdf/A-Format.

Voraussetzungen

  • Es handelt sich um eine Werbeanlage, deren Ansichtsfläche größer als 1 Quadratmeter ist und die nicht nur vorübergehend angebracht werden oder sich im Außenbereich befindet.
  • Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

Weitere Anforderungen können sich ergeben aus Regelungen

  • des Bauplanungsrechts,
  • des Verkehrsrechts,
  • des Naturschutzrechts
  • des Denkmalrechts

Nicht genehmigungspflichtig sind Werbeanlagen

  • im Innenbereich bis 1 Quadratmeter Ansichtsfläche,
  • in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten. Höhe: bis zu 10 Meter über der Geländeoberfläche an der Stätte der Leistung. Stätte der Leistung ist der Ort, an dem der Gegenstand, für den geworben wird, hergestellt (Produktionsstätte), angeboten (Verkaufsstätte, Gasthaus), gelagert, verwaltet oder an dem für ihn ein Dienst geleistet wird.
  • im Innenbereich, wenn sie an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden,
  • im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen oder Abstimmungen, die während der Dauer des Wahlkampfes angebracht oder aufgestellt werden,
  • in Form von Anschlägen,
  • an Baustellen, soweit sie sich auf das Vorhaben beziehen,
  • wie Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen.

Werbemittel an Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig.

Gebühren

nach den Satzungen und Rechtsverordnungen der zuständigen Behörde

Rechtsgrundlagen

Widerspruchsverfahren und Klage

Formulare

 
 

Ansprechpartner

Sabine Kälble

Bauamt

N.0-09

Tel.: (07031) 6808-201
Fax: (07031) 6808-99201

Renate Binder

Baurecht

N.0-13

Tel.: (07031) 6808-204
Fax: (07031) 6808-199

Judith Maurer

Bauamt

N.0-09

Tel.: (07031) 6808-202
Fax: (07031) 6808-99202

Zuständiges Amt

Baurechtsamt

Böblinger Straße 5-7
71088 Holzgerlingen

Montag - Freitag: 08:00 bis 12:15 Uhr
Dienstag: 14:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 bis 18:00 Uhr

Stadt Holzgerlingen

 
 

Rathaus

Böblinger Straße 5-7

71088 Holzgerlingen

Öffnungszeiten

Mo - Fr: 08:00 - 12:15 Uhr
Di: 14:00 - 16:00 Uhr
Do: 14:00 - 18:00 Uhr

Im Bürgeramt besteht derzeit Terminpflicht. Bitte vereinbaren Sie Ihren Termin über die Online-Terminvereinbarung oder telefonisch unter 07031 6808-0.