Böblinger Straße 5-7
71088 Holzgerlingen
Mo - Fr: | 08:00 - 12:15 Uhr |
Di: | 14:00 - 16:00 Uhr |
Do: | 14:00 - 18:00 Uhr |
Im Bürgeramt besteht derzeit Terminpflicht. Bitte vereinbaren Sie Ihren Termin über die Online-Terminvereinbarung oder telefonisch unter 07031 6808-0.
Im Rahmen eines Gerichtsprozesses kommen verschiedene Kosten auf Sie zu. Dafür müssen Sie zunächst Ihr Einkommen und, soweit dies zumutbar ist, Ihr Vermögen einsetzen.
Wenn Sie dabei finanzielle Hilfe benötigen, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Dies gilt auch, wenn Sie die Kosten eines Prozesses nur teilweise oder nur in Raten tragen können.
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung erhalten Sie, wenn Ihnen nach Abzug folgender Ausgaben und Freibeträge nicht mehr als 15 Euro monatlich zur Verfügung stehen:
Ausgaben:
Freibeträge:
Übersteigt Ihr einzusetzendes Einkommen 15 Euro, kann das Gericht eine monatliche Ratenzahlung anordnen oder die Prozesskostenhilfe ablehnen. Eine genaue Berechnung ist nur im konkreten Einzelfall möglich.
Die Prozesskostenhilfe deckt die Gerichtskosten. Die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes oder der eigenen Rechtsanwältin deckt sie nur, wenn das Gericht einen Rechtsanwalt beziehungsweise eine Rechtsanwältin beigeordnet hat.
Achtung: Nicht von der Prozesskostenhilfe umfasst sind die Kosten Ihres Gegners, beispielsweise dessen Rechtsanwaltskosten. Sollten Sie den Rechtsstreit verlieren, müssen Sie diese Kosten erstatten. Eine Ausnahme gilt lediglich in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten.
Hinweis: In familiengerichtlichen Angelegenheiten und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe genannt.
Sie können den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe formlos stellen.
In dem Antrag müssen Sie das Streitverhältnis ausführlich und vollständig darstellen. Geben Sie auch die eventuell vorhandenen Beweismittel an. Ferner müssen sie dem Antrag eine Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Formular beifügen.
Sollten Sie bei der Antragstellung Hilfe benötigen, können Sie sich an das Gericht oder an ein Rechtsanwaltsbüro wenden. Den Antrag kann auch ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin einreichen.
Die zuständige Stelle prüft,
Anschließend fasst sie einen Beschluss, über den Sie schriftlich Bescheid erhalten.
Der Bescheid enthält Angaben,
Hinweis: Die zuständige Stelle prüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen für die Kostenhilfe weiter vorliegen. Bei einer wesentlichen Änderung Ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse kann das Gericht den Umfang neu festlegen oder die Bewilligung widerrufen.
Achtung: Falschangaben können dazu führen, dass die zuständige Stelle den Bewilligungsbeschluss aufhebt. Gleiches gilt, wenn Sie mit einer Ratenzahlung mehr als drei Monate in Verzug sind oder nach Aufforderung die erforderlichen Unterlagen nicht einreichen.
Voraussetzungen sind:
Hinweis: Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt, wenn folgende Personen aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten für die Kosten aufkommen müssen:
keine
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