Böblinger Straße 5-7
71088 Holzgerlingen
Mo - Fr: | 08:00 - 12:15 Uhr |
Di: | 14:00 - 16:00 Uhr |
Do: | 14:00 - 18:00 Uhr |
Im Bürgeramt besteht derzeit Terminpflicht. Bitte vereinbaren Sie Ihren Termin über die Online-Terminvereinbarung oder telefonisch unter 07031 6808-0.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche gewährte Geldzulage zur Förderung von Anlagen zur Vermögensbildung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Sie ist eine staatliche Prämie für vermögenswirksame Leistungen.
Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind Geldleistungen, die Ihre Arbeitgeber z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag für Sie anlegt.
Voraussetzung für die staatliche Zulage ist, dass Ihr Arbeitgeber - und nicht Sie selbst - die vermögenswirksamen Leistungen auf ein von Ihnen eingerichtetes Anlagekonto einzahlt.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt beim
Beim Abschluss von zwei förderungsfähigen Verträgen (z.B. ein Bausparvertrag und ein Wertpapier-Sparplan) werden die Zulagen nebeneinander gewährt.
Hinweis:
Sie können die Arbeitnehmer-Sparzulage auch dann beanspruchen, wenn Ihr Arbeitgeber keine vermögenswirksamen Leistungen bezahlt. Bitten Sie in diesem Fall Ihren Arbeitgeber, die Einzahlung auf Ihr Anlagekonto von Ihrem Gehalt abzuziehen.
Am einfachsten Beantragen Sie die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage mit Ihrer Einkommensteuererklärung.
Sie müssen Ihrer Einkommensteuererklärung keine Bescheinigung beifügen. Ihr Anbieter übermittelt die notwendigen Daten (elektronische Vermögensbildungsbescheinigung) elektronisch an Ihr Finanzamt, sofern Sie der Datenübermittlung zugestimmt haben.
Seit dem Sparjahr 2017 werden von Ihrem Anlageinstitut alle notwendigen Daten (elektronische Vermögensbescheinigung) elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Voraussetzung ist, dass Sie gegenüber Ihrem Anlageninstitut der Datenübermittlung zugestimmt haben.
Sind beide Eheleute bzw. Lebenspartner als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin beschäftigt, können beide die Sparzulage beanspruchen.
Den Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage müssen Sie spätestens bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Sparjahr gestellt haben.
Hinweis:
Überschreitet Ihr zu versteuerndes Einkommen die genannten Grenzen, liegt aber innerhalb der Einkommensgrenzen für die Wohnungsbauprämie? Dann können Sie die auf einen Bausparvertrag eingezahlten vermögenswirksamen Leistungen als eigene Einzahlungen für die Gewährung der Wohnungsbauprämie geltend machen.
keine
Einspruch
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