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Die Hebesatzsatzung wurde bereits im Nachrichtenblatt vom 31.10.2024 veröffentlicht, es wurden nachfolgende Hebesätze für die Grundsteuer festgelegt:
Grundsteuer A: Hebesatz 430% (alt 330%)
Grundsteuer B: Hebesatz 148% (alt 350%)
Kurzzusammenfassung über den Ablauf der Grundsteuerreform:
Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken für die Grundsteuer gegen das Grundgesetz verstößt. Die bisherige Berechnung beruhte noch auf veralteten Wertverhältnissen. Baden-Württemberg hat im Jahr 2020 ein eigenes Landesgrundsteuergesetz erlassen.
Das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) bildet ab dem 1. Januar 2025 die neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wirkt sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2025 aus. Sowohl im Bundesrecht als auch im Landesgrundsteuergesetz wird die Grundsteuer wie im bisherigen Recht in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:
• Im ersten Schritt, dem Bewertungsverfahren, stellten die Finanzämter den Grundsteuerwert fest. Das Verfahren endete mit dem Erlass eines Grundsteuerwertbescheids.
Grundstücksfläche x Bodenrichtwert= Grundsteuerwert
• Im zweiten Schritt wurde von den Finanzämtern auf der Grundlage des Grundsteuerwerts der Steuermessbetrag berechnet. Das Verfahren endete mit dem Erlass eines Grundsteuermessbescheids.
Grundsteuerwert x Grundsteuermesszahl =Grundsteuermessbetrag
Diese beiden Bescheide wurden den Steuerpflichtigen in den vergangenen Monaten direkt vom Finanzamt zugesandt.
• Im dritten und letzten Schritt errechnet die Stadt die Grundsteuer, in dem sie den Steuermessbetrag mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz in Höhe von 148% bzw. 430% multipliziert. Durch den Grundsteuerbescheid (Versendung im Januar 2025 durch die Stadt Holzgerlingen) wird die Grundsteuer dann gegenüber dem Steuerpflichtigen festgesetzt.
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Stadt = Grundsteuerbetrag
Rückfragen zum zukünftigen Grundsteuerbetrag
Das Steueramt der Stadt Holzgerlingen ist bei der Grundsteuererhebung an die Feststellungen des Finanzamtes im Grundsteuermessbescheid (Grundlagenbescheid) gebunden. Auf den darin festgesetzten Grundsteuermessbetrag wendet die Stadt Holzgerlingen ihren Hebesatz an.
Einwände gegen die im Grundsteuermessbescheid getroffenen Feststellungen können Sie daher nur gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend machen.
Eine Änderung des Messbescheids durch das Finanzamt zieht automatisch einen geänderten Grundsteuerbescheid der Stadt Holzgerlingen nach sich.
Mit dieser ausführlichen Information können Sie selbständig Ihre Fragen zur Grundsteuer für das Jahr 2025 beantworten und mit folgender Formel auch Ihren Grundsteuerbetrag ausrechnen:
Grundsteuer B
Grundsteuermessbetrag aus dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamts zum 01.01.2025 x 1,48 = neue Grundsteuerbelastung
Grundsteuer A
Grundsteuermessbetrag aus dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamts zum 01.01.2025 x 4,3 = neue Grundsteuerbelastung
Sofern Sie gegen den Grundsteuerbescheid Widerspruch erheben, ist dieser innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stadt Holzgerlingen einzulegen. Hierbei ist zu beachten, dass ein per einfacher E-Mail eingelegter Widerspruch nicht die Formvorschriften erfüllt und damit rechtsunwirksam ist. Zudem hat ein Widerspruch gegen einen Steuerbescheid keine aufschiebende Wirkung, weshalb der Steuerbetrag trotzdem fristgerecht zu bezahlen ist.
Keine Erhöhung des Grundsteueraufkommens
Der neue Grundsteuerhebesatz zum 01.01.2025 der Stadt Holzgerlingen sieht vor, dass die Einnahmen aus Grundsteuern nach der Reform der Grundsteuer in etwa so hoch sind wie davor, man spricht hier von der sogenannten „Aufkommensneutralität“.
Die Aufkommensneutralität bezieht sich ausschließlich auf das Grundsteueraufkommen bei der Stadt Holzgerlingen insgesamt, nicht auf die Höhe der Grundsteuer für den einzelnen Steuerpflichtigen.
Es wird zwangsläufig Verschiebungen im Hinblick auf die zu zahlende Grundsteuer je Steuerpflichtigen geben. Demnach werden manche Steuerpflichtige, auch bei einer aufkommensneutralen Hebesatzgestaltung, mehr bezahlen müssen als bisher und andere wiederum weniger als bisher. Dieser Umstand wird häufig als sogenannte „Belastungsverschiebung“ beschrieben. Belastungsverschiebungen ergeben sich insbesondere zwischen verschiedenen Grundstücksarten (z.B. Einfamilienhäuser mit kleinem oder großem Grundstück, Eigentumswohnungen, Grundstücke mit alten Gebäuden, Reihenhäuser, gewerblich genutzte Grundstücke usw.), da nur noch der Bodenrichtwert und nicht mehr der Gebäudewert bei der Berechnung des Grundsteuerwertes berücksichtigt wird.
Umschreibung Grundsteuer bei Eigentumswechsel
Bei einem Eigentumswechsel ist zu beachten, dass die Verpflichtung, für das Grundstück Grundsteuer zu bezahlen, nicht gleichzeitig mit der Übergabe an den/die neue/n Eigentümer*in entfällt. Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Bei einem Eigentumswechsel darf die Umschreibung der Grundsteuer erst dann durch das Steueramt der Stadt vorgenommen werden, wenn das Finanzamt zuvor den Grundbesitz dem/der neuen Eigentümer*in zugerechnet hat (Zurechnungsfortschreibung). Diese Zurechnung erfolgt in der Regel frühestens zum 01.01. des auf den Zeitpunkt des wirtschaftlichen Überganges folgenden Jahres. Der wirtschaftliche Übergang wird zumeist im Rahmen eines Kaufvertrages vereinbart, in der Regel bei Zahlung des Kaufpreises oder zu einem festgelegten Datum. Die im notariellen Vertrag betroffenen privatrechtlichen Vereinbarungen zum Übergang von Nutzen und Lasten berühren nicht die Grundsteuerpflicht der Voreigentümerin/des Voreigentümers.
Änderung Anschrift und/ oder Namens, falsche Angaben des Namens oder fehlerhafte Grundstücksbezeichnungen und sonstige Fragen
Die Mitteilung von Anschriften- und Namensänderungen sowie die Information über falsche Grundstücksbezeichnungen kann per Brief, Telefax oder E-Mail an die
Stadt Holzgerlingen
Sachgebiet für Steuern und Haushalt
Böblinger Str. 5-7
71088 Holzgerlingen
Telefax: 07031-6808-99371
E-Mail: Steueramt@holzgerlingen.de
erfolgen.
Geben Sie bitte hierbei das Buchungszeichen an.
Sollten noch Rückfragen oder weiter Unklarheiten bestehen, steht Ihnen das Team Steuern und Haushalt gerne zur Verfügung
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